Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen und Anhängern

I. Vertragsabschluß/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis sechs Wochen, sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 21 Tage, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung/Zahlungsverzug

1. Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.

2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs – und Diskontspesen.

3. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

4. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

III. Lieferung und Lieferverzug.

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vollständigkeit aller Unterlagen. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, beginnt die Lieferfrist von neuem.

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist dem Verkäufer eine Nachfrist zur Lieferung setzen. Will der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, so muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Sechs -Wochen-Frist gemäß Abs. 1 Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen, mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Kaufgegenstandes nach dem Ablauf dieser Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er im Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eingetretene Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Ziffern 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

5. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine Zusicherung gegeben ist. Konstruktions – oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

IV. Abnahme

1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten.

3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Personenkraftwagen mit nicht gängiger Ausstattung, bei im Verkaufsgebiet des Verkäufers selten verlangten Fahrzeugtypen und bei Nutzungsfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung.

4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

5. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker verursacht sind.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

2. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungs – gemäßem Zustand zu halten

VI. Gewährleistung (Zeitraum ist umseitig angegeben)

1. Der Verkäufer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes. Die Frist beträgt bei Neuwagen 24 Monate und bei Gebrauchtwagen 12 Monate.

2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch diese an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung). Für die Abwicklung gilt Folgendes:

a) Der Käufer kann Nachbesserungsansprüche beim Verkäufer geltend machen.

b) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.

c) Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. Dieser Betrieb entscheidet, ob die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt werden.

3. Schlägt – unter Beachtung vorstehender Ziffer 2a) geltend gemachte – Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer vom Verkäufer Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.

4. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass der Käufer einen offensichtlichen Fehler nicht binnen einer Woche, einen verdeckten Fehler nicht innerhalb einer Woche seiner Entdeckung angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen oder – der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder – der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben, oder – der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar für die Betreuung nicht anerkannt  war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder – in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller/Importeur nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller/Importeur nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder – der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

5. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

VII. Haftung

1. Der Verkäufer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.

4. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt VI bleiben unberührt.

5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

VIII. Gerichtsstand

1. Bei sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz moder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer der Wohnsitz des Käufers als Gerichtsstand.